Allgemeine Geschäftsbedingungen – Umzug- und Logistikservice Mahdi Azimi


§ 1

 Inkrafttreten des Vertrages.

Für Umzüge in Ingolstadt und Umgebung sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung. (Angebot – Angebotsbestätigung – Rechnung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen)


 § 2

Transportübernahme im Allgemeinen.

 Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für das Transportfahrzeug (3,5 Tonner) befahrbar sein. Hauseingänge, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Umzugsunternehmer über die möglichen Problemstellungen nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sondermaßnahmen nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass das Umzugsunternehmen rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.


§ 3

 Pflichten des Umzugsunternehmens 

Das Umzugsunternehmen ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden. 


§ 4

 Pflichten des Vertragspartners (Auftraggeber)

 Der Auftraggeber hat dem Umzugsunternehmen rechtzeitig die erforderlichen Angaben wie die beiden Adressen des Umzugsortes, die örtlichen Verhältnisse sowie das Umzugsgut genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, das Umzugsunternehmen auf die besondere Beschaffenheit des Umzugsguts und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an beweglichen oder elektronischen Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Trockner, Klavier,  Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Plattenspieler, EDV-Anlagen und Ähnliches zur Verfügung zu stellen. Sobald das Umzugsunternehmen nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die besonders gefährdeten Gegenstände wie Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den Transport zu sichern. Eine Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung durch das Umzugsunternehmen findet vorab nicht statt. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Auftraggeber. Bei einem unklaren Umfang und Anzahl der Transportgegenstände, ist der Auftraggeber bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde. Nach Beendigung des Auftrags wird dem Auftraggeber ausdrücklich empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in dem Fahrzeug des Umzugsunternehmens irrtümlich vergessenen Gegenstände übernimmt das Umzugsunternehmen keine Haftung.

Bei einem Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, sich darüber zu informieren (durch Nachfrage bei einer Fachfirma oder Hausverwaltung) und dem Umzugsunternehmen zu versichern, dass die Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer, Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Belastung der Trageflächen geeignet sind. Dem Umzugsunternehmen ist eine solche Überprüfung während seines Einsatzes nicht zuzumuten und wird somit hierfür keine Haftung übernehmen. 

 
§ 5

Kosten

Für Umzüge in Ingolstadt und Umgebung gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Die Preisangebote des Umzugsunternehmens beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit. Es werden normale Beförderungsverhältnisse voraus gesetzt, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Die angegebenen Preise stellen Bruttopreise dar und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, außer es wurde expliziert etwas anderes vereinbart. 


§ 6

Zusatzleistungen, Mehraufwand.

Unter zusätzlichen Leistungen und Mehraufwand sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen wie z.B. Transport mit einem Aufzug durch Fenster oder über Balkone, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind. Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, Montagearbeiten,  Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel. Transport von Gütern, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde. Diese können nach Ermessen des Umzugsunternehmens zusätzlich vergütet werden.


§ 7

Fälligkeit des Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde vor Beendigung der Ablieferung in bar, vorherige Überweisung auf das auf der Rechnung unten stehende Konto oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten, vom Vertrag zurück zu treten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders das Umzugsgut einzulagern. 


§ 8

Haftung des Umzugsunternehmens

Die Haftung des Umzugsunternehmens beginnt mit der Übernahme des Umzugsgutes und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers. Für Schäden an Räumlichkeiten, welche durch das Umzugsunternehmen entstanden sind, haftet das Umzugsunternehmens für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Umzugsunternehmens wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von ca. Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Das Umzugsunternehmen haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet das Umzugsunternehmen für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

 
§ 9

Haftungsausschluss nach § 451g HGB

Das Umzugsunternehmen ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist.

§ 451 d) HGB: Besondere Haftungsausschlussgründe:

1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet ist

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet ist. 

4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Umzugsunternehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat

6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 


§ 10 

Andere Haftungsausschlussgründe

Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die das Umzugsunternehmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Das Umzugsunternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Auftraggebers entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder Gebrauchsspuren, so ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Auftraggeber das Umzugsunternehmen nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten. Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist das Umzugsunternehmen von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch der Ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung hingewiesen hat.


§ 11

Verpackungen

Dem Auftraggeber werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.




§ 12

Schadensprotokoll

Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese müssen falls vorhanden am Ablieferungstag durch den Auftraggeber auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden (dies wird nur bei Aufforderung durch den Auftraggeber angefertigt). Der Auftraggeber kann die Schäden auch anderweitig schriftlich oder per Mail am Ablieferungstag einreichen. Zeigt der Auftraggeber den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Umzugsunternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Umzugsunternehmens eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per Post oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.


 § 13

Lieferfrist

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse.


§ 14 Montage

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage sowie Küchenmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Leute des Umzugsunternehmens sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Das Umzugsunternehmen übernimmt die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden auf Anfrage und zusätzlichen Preisen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Umzugsunternehmen zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. Das Umzugsunternehmen treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister). Der Kunde hat das Umzugsunternehmen vor Beginn der Arbeit unaufgefordert darüber zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Das Umzugsunternehmen ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Das Umzugsunternehmen übernimmt nach gesonderter Auftragserteilung die Küchenmontage. Im Rahmen der Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einer massiven Wand befestigt. Für die
 Befestigung an einer Rigipswand übernimmt das Umzugsunternehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit der Befestigungen (hier ist wie oben beschrieben, der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit der Wände zu erkundigen und das Umzugsunternehmen zu informieren).
 Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse an vorhandene Leitungen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist das Umzugsunternehmen nicht berechtigt, Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die Aufhängung / Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener Elektrogeräte (ohne Veränderung / Verlängerung der Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit
 Silikon / Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am Umzugstag vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der Küchenmontage.



§ 15
Rücktritt, Terminverschiebung
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich das Umzugsunternehmen das Recht vor, das
 bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Auftraggebers mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich das Umzugsunternehmen das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Das Umzugsunternehmen behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. Die dabei dem Umzugsunternehmen entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der Auftraggeber. Das Umzugsunternehmen gewährt dem Auftraggeber eine einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin
erfolgen. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.


§ 16

Personalien und Datenschutz

Der Umzugsunternehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf Schriftstücken, welche in Verbindung mit dem Umzug stehen oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Auftraggeber persönlich beschreiben.


 § 17

Geltung und Änderung von AGB

Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung von dem Umzugsunternehmen wirksam. Das Umzugsunternehmen behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von
 Gründen zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der Auftraggeber spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. 


§ 18
Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Umzugsunternehmens befindet, ausschließlich zuständig.


§ 19 

Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen


Mahdi Azimi

Goethestraße 79

85055 Ingolstadt
Homepage: www.move-mi.de

Telefon: 017664653900
E-Mail: [email protected]